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Verkehrsregeln? Nicht für mich!

Wer kennt sie nicht, die Zeitgenossen, denen Verkehrsregeln am verlängerten Rücken vorbei gehen? Völlig egal ob zwei, vier oder mehr Räder benehmen sich mittlerweile zu viele Verkehrsteilnehmer so als ob sie von den gültigen Regeln im öffentlichen Straßenverkehr noch nie etwas gehört hätten. Außerhalb der Ortschaften ist das fast schon zur Normalität geworden, doch nimmt regelwidriges Verhalten selbst in den Ortschaften zu.

Innerstädtisches Überholen, teils massive Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parken auf Gehwegen, ignorieren "Halt" gebietender Verkehrszeichen und des "Zebrastreifens", Überfahren roter Ampeln, aggressive Fahrweise, unbefugte Nutzung von Behindertenparkplätzen und andere Verkehrsdelikte.

Mein persönliches Highlight sind die Schwachköpfe, die selbst während des Fahrens nicht die Finger von ihrem (offensichtlich für erweiterte Hirnfunktionen notwendigen) tragbaren Außenbordgehirn lassen können und unbedingt die neueste Meldung über Form, Farbe und Konsistenz des letzten Stuhlgangs irgend eines vollkommen unwichtigen Mitmenschen lesen müssen. Augen und Daumen auf dem Telefon, Unterarme auf dem Lenkrad oder Lenker, Aufmerksamkeit null.

Den zweiten Platz im Ranking nehmen die Dauertelefonierer ein. Eine Hand mit dem Telefon am Ohr, die andere am Lenkrad. Teure Autos für 50.000 € und mehr und die Fahrer schaffen es nicht die in der Kiste verbaute Freisprecheinrichtung mit dem Telefon zu koppeln. Moderne Technik kann den durchschnittlichen Benutzer schon klar überfordern. Selbst wenn keine FSE verbaut ist, kann es doch nicht so schwierig sein wenigstens ein Kopfhörerset mit den kleinen Knopfsteckern und Mikrofon zu nutzen? Fahren mit einer Hand ist ziemlich schwierig. Mit entsprechenden Folgen für Aufmerksamkeit und Verkehrssicherheit.

Ein Beispiel vom vergangenen Samstag ein junger Mann auf dem HIT- Parkplatz der als prominentes Beispiel für fortgeschrittene Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr herhalten kann.

Ich verlud gerade meine Einkäufe, als an der Einfahrt zum Marktgelände ein lautes Hupsignal ertönte. Natürlich schaut man hin und ich sah einen schwarzen Renault Scenic der fast auf einen in eine Parklücke hinein rangierenden Audi auffuhr. Soweit so gut, direkt hinter der Einfahrt stoppen kann für den nachfolgenden Verkehr unangenehm werden. Hupen ist dann OK für "Hallo, fahr mal weiter".

Dem war aber nicht so. Der junge Herr Straßenverkehrsteilnehmer fühlte sich durch den Einparkvorgang lediglich ausgebremst, fuhr mit quietschenden Reifen neu an, mit überhöhtem Tempo über den Parkplatz (nein es waren natürlich gar keine Fußgänger mit Einkaufswagen unterwegs) und stellte sich direkt am Eingang des Marktes auf einen Behindertenparkplatz. Daraus entspann sich ein kleiner Disput mit einem etwas erbosten Marktkunden. Den der junge Mann ohne Ausweichen des Fußgängers ziemlich sicher angefahren hätte. Es fielen wahre Worte wie "bei manchen gibts die Behinderung nur im Kopf". Natürlich war auf dem Fahrzeug des jungen Mannes das als Nutzungserlaubnis für diesen Platz nötige blaue Schild mit dem Rollstuhl nicht vorhanden. Somit trotz eines nur halb gefüllten Parkplatzes lediglich reine Bequemlichkeit. Oder Egoismus.

Nun, ich hege wenige Vorurteile, doch bei manchen Verkehrsteilnehmern stelle ich mir ab und an ernsthaft die Frage wo genau auf welchem Fahrzeug sie ihre Führerscheinprüfung ablegten. Auf einem Personenkraftwagen in Deutschland eher nicht.

Kommen wir zu meinen allerliebsten Freunden in Sachen Missachtung selbst rudimentärer Verkehrsregeln. Gemeint sind Radfahrer, die jetzt an den schönen Sommertagen in Massen Ortschaften, Straßen, Feld- und Waldwege bevölkern.

Die Anhänger der "ich fahre Rad, also gehört die Straße mir" Bewegung, die mit ihren im Sinn der StVO meist komplett verkehrsuntüchtigen Zweirädern in hautenge bunte Klamotten gequetscht einzeln oder im Pulk die öffentlichen Straßen bevölkern; Fahrräder aller Bauformen kreuz und quer in den Ortschaften, auf Gehwegen, Zebrastreifen, entgegen Einbahnstraßen, über rote Ampeln hinweg und immer ist der Autofahrer in seiner Stinkekiste Schuld wenn es knallt. Alternativ der Fußgänger der genau dort lief wo der Radfahrer gerade entlang fahren wollte.

Die außerorts für hunderttausende Euro, oft mit immensem Aufwand auf intensive Lobbyarbeit verschiedenster Fahrradclubs gebauten Radwege ignorierend, stellen die Protagonisten der Rennradfraktion oft zu gern die alljährliche Tour de Farce auf den Straßen nach. Die sie sich natürlich mit Pkw, Motorrad und anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern teilen. Höfliche Aufforderungen, die doch ausschließlich für "sie" gebauten Wege zu nutzen, werden entweder gar nicht oder mit unflätigsten Antworten bedacht.

Dabei ist es so einfach. Hier eine kleine Zusammenstellung mit freundlicher Unterstützung des ADAC ganz speziell für Radfahrer. 😀

Welche Ampel gilt für Radfahrer?

Regelt keine eigene Fahrradampel den Verkehr, müssen sich die Radler nach der Ampel für den Fahrverkehr richten. Es gibt auch kombinierte Lichtzeichen für Fußgänger und Radverkehr. Aber egal, über welche rote Ampel der Radler saust, er riskiert 60 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Dauert die Rotphase schon länger als eine Sekunde, sind sogar 100 Euro fällig.

Müssen Radler den Fahrradweg benutzen?

Ja - und zwar immer dann, wenn die blauen Verkehrszeichen "Radweg" (Zeichen 237), "Gemeinsamer Geh- und Radweg" (240) oder "Getrennter Rad- und Gehweg" (241) den rechts der Fahrbahn verlaufenden Weg markieren. Das gilt entgegen weitläufig verbreiteter Meinung auch für Sportler auf Rennrädern. Nicht beschilderte Wege auf der rechten Seite müssen Radler nicht nutzen, dürfen es aber.

Wer nicht auf einem als benutzungspflichtig ausgeschilderten Radweg fährt, riskiert eine Verwarnung von 20 Euro - ebenso, wer gegen die Fahrtrichtung radelt. Allerdings fällt die Radwegpflicht weg, wenn beispielsweise der Radweg nicht zumutbar oder nicht befahrbar ist.

Einen links der Fahrbahn verlaufenden Radweg dürfen Radler in falscher Richtung nur nutzen, wenn das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" (1022-10) ihn dafür freigibt. Sind dort allerdings die genannten Schilder 237, 240 oder 241 in der Gegenrichtung vorhanden, müssen sie ihn sogar befahren.

Dürfen Radler verkehrt herum in die Einbahnstraße fahren?

Entgegen der Fahrtrichtung dürfen Radler Einbahnstraßen nur befahren, wenn das Zeichen "Radverkehr frei" (1022-10) es ihnen explizit erlaubt. Besondere Schilder machen dann Autofahrer manchmal auf die Radler aus ungewohnter Richtung aufmerksam.

Wer darf auf dem Gehweg radeln?

In der Regel haben Radfahrer auf dem Gehweg nichts verloren. Ausnahmen: Wenn zum Beispiel das Schild "Radverkehr frei" einen Gehweg oder eine Fußgängerzone freigibt. Dann gilt aber Schrittgeschwindigkeit. Wer verbotenerweise auf dem Fußweg radelt, zahlt in der Regel 15 Euro.

Kinder bis zum achten Lebensjahr dagegen müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Ausnahme: Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, dürfen Kinder unter acht Jahren diesen Radweg benutzen. Zwischen acht und zehn Jahren ist ihnen freigestellt, ob sie auf dem Gehweg fahren wollen. Sie können alternativ aber auch bereits einen Fahrradweg oder die Straße nutzen.

Eltern oder andere geeignete Begleitpersonen dürfen Kinder auf dem Gehweg mit dem Rad begleiten. Das gilt allerdings nur für Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr, teilt der ADAC mit.

Welchen Abstand müssen Autofahrer zu Radlern einhalten?

Die Rechtsprechung geht von 1,5 bis 2 Metern seitlichem Abstand zum Radfahrer aus. Das gilt laut ADAC unabhängig davon, ob die Radler die Straße, Radfahr- oder Schutzstreifen nutzen. Bei widrigen Umständen, etwa Steigungen oder Wind, könne ein noch größerer Abstand erforderlich sein, da hier die Radler unter Umständen schwanken können.

Dürfen Radler vor Ampeln rechts an den Autos vorbeifahren?

Bildet sich vor einer roten Ampel eine Autoschlange, dürfen Radler rechts daran vorbei nach vorn. Allerdings nur auf dem rechten Fahrstreifen und dann, wenn Radler einen seitlichen Abstand von mindestens einem Meter einhalten können.

Müssen Radler beim Abbiegen Handzeichen geben?

Ja, sie müssen das ankündigen, während des Abbiegens selbst brauchen sie aber kein Zeichen mehr geben. Wer abbiegt, ohne das rechtzeitig und deutlich angezeigt zu haben, riskiert Bußgelder zwischen 10 und 35 Euro.

Dürfen Radler freihändig fahren?

Nein, das kann mit fünf Euro Bußgeld geahndet werden.

Darf ich auf dem Fahrrad telefonieren?

Ja, allerdings nur, wenn das Mobiltelefon dafür nicht aufgenommen wird. Das gilt auch für jede andere Anwendung wie etwa das Navigieren. Ansonsten kann das 55 Euro kosten, wenn die Polizei den Telefonierenden erwischt.

Kopfhörer auf dem Fahrrad - erlaubt oder verboten?

Erlaubt ja, aber nur dann, wenn das Musik hören das Hörvermögen nicht so beeinträchtigt, dass man den Straßenverkehr nicht mehr wahrnehmen kann. Das wäre dann nicht nur gefährlich, sondern kann auch ein Bußgeld von 10 Euro bedeuten.

Quelle des Zitates: N-TV.de

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